AGB
§ 1 Geltung der Allgemeinen Lieferbedingungen
(1) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten für den gegenwärtigen und alle folgenden Verträge mit den Kunden der AWT GmbH, die überwiegend die Lieferung von Waren an den Kunden zum Gegenstand haben. Von AWT zusätzlich übernommene Pflichten berühren nicht die Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verpflichten AWT nicht, auch wenn AWT nicht ausdrücklich widerspricht oder ungeachtet entgegenstehender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden vorbehaltslos Leistungen erbringt oder Leistungen des Kunden annimmt. AWT wird auch nicht verpflichtet, soweit die Geschäftsbedingungen des Kunden unabhängig vom Inhalt dieser Allgemeinen Lieferbedingungen von gesetzlichen Bestimmungen abweichen.
(3) Diese Allgemeinen Lieferbedingungen gelten, wenn der Kunde Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist. Bei nicht in Deutschland ansässigen Kunden gelten sie nicht, wenn der Kunde die Ware für den persönlichen Gebrauch oder den Gebrauch in der Familie oder im Haushalt erwirbt und AWT bei Vertragsschluss dies wusste oder wissen musste.
§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Kunde ist vor Vertragsabschluss zu einem schriftlichen Hinweis an AWT verpflichtet, wenn die zu liefernde Ware nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein soll, wenn der Kunde von einer bestimmten Verwendungseignung ausgeht oder seine Beschaffenheitserwartungen auf öffentliche Äußerungen, Werbeaussagen oder sonstige Umstände außerhalb des konkreten Vertragsabschlusses stützt, oder die Ware unter unüblichen oder ein besonderes Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltrisiko darstellenden oder eine erhöhte Beanspruchung erfordernden Bedingungen eingesetzt wird.
(2) Die Angebote der AWT sind unverbindlich. Die Bestellung des Kunden ist das bindende Angebot. Bestellungen sind schriftlichabzufassen. Weicht die Bestellung des Kunden von Vorschlägen oder einem Angebot der AWT ab, wird der Kunde die Abweichungen als solche besonders hervorheben. Der Liefervertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung der AWT zustande. Dies gilt auch, wenn Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler der AWT die Bestellung aufnehmen. Die Regeln für Vertragsabschlüsse im elektronischen Geschäftsverkehr gem. § 312 e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 BGB finden keine Anwendung. AWT kann die schriftliche Auftragsbestätigung bis zum Ablauf von 14 Kalendertagen nach Eingang der Bestellung des Kunden bei AWT abgeben.
(3) Für den Umfang des gesamten Vertragsinhalts ist die schriftliche Auftragsbestätigung der AWT maßgebend. Besondere Verwendungs- oder Beschaffenheitserwartungen des Kunden oder irgendwelche sonstigen besonderen Wünsche, Garantien oder sonstige Zusicherungen im Hinblick auf den Vertragsgegenstand oder die Modalitäten der Vertragsdurch-führung bedürfen in jedem Fall der ausdrücklichen schrift-lichen Bestätigung.
(4) Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstige Vertriebsmittler der AWT sind nicht befugt, Zusagen zu machen, die inhaltlich von der schriftlichen Auftragsbestätigung abweichen oder vom Erfordernis der schriftlichen Auftragsbestätigung ganz absehen. Sie sind auch nicht befugt, Garantien zu erklären. Änderungen des abgeschlossenen Vertrags bedürfen ebenfalls einer schriftlichen Bestätigung der AWT.
§ 3 Lieferpflichten
(1) AWT hat die in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichnete Ware zu liefern. Leistungen, die nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung oder diesen Allgemeinen Lieferbedingungen aufgeführt sind, gehören nicht zu dem von AWT geschuldeten Leistungsumfang. AWT ist insbesondere nicht verpflichtet, Zubehör zu liefern, das in der Auftragsbestätigung nicht genannt ist, Verarbeitungsanleitungen zu erteilen oder den Kunden zu beraten. AWT ist in keinem Fall für die Erfüllung von Pflichten verantwortlich, die außerhalb Deutschlands mit dem Inverkehrbringen der Ware verbunden sind.
(2) AWT ist aus dem mit dem Kunden geschlossenen Vertrag allein dem Kunden verpflichtet. An dem Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte, insbesondere Abnehmer des Kunden, sind nicht berechtigt, Lieferungen an sich zu fordern oder Ansprüche vertraglicher Art gegen AWT geltend zu machen. Nehmen Dritte aufgrund eines mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrags AWT in Anspruch, stellt der Kunde AWT uneingeschränkt von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegen AWT geltend machen. In diesem Fall wird der Kunde AWT auch eventuell entstehende Aufwendungen ersetzen. Die Freistellung wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Erhebung der Einrede der Verjährung zugesagt.
(3) AWT behält sich das Recht vor, eine Spezifikation unter Berücksichtigung der eigenen und der erkennbaren und berechtigten Belange des Kunden vorzunehmen, wenn die zu liefernde Ware einer näheren Bestimmung bedarf. Im übrigen hat AWT das Recht, die Warenbeschreibung im Hinblick auf die Spezifizierung abzuändern, soweit durch diese Änderung keine Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu Lasten des Kunden auftritt. AWT ist berechtigt, Teillieferungen vorzunehmen und gesondert abzurechnen, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(4) Wird erkennbar, dass der Kunde seinen Pflichten ganz oder teilweise nicht vertragsgemäß nachkommen wird, ist AWT zur Aussetzung der eigenen Leistungspflichten berechtigt. Das Recht zur Aussetzung besteht insbesondere, wenn der Kunde seine gegenüber AWT oder Dritten bestehende Pflichten nur unzureichend erfüllt oder schleppend zahlt oder das von einem Kreditversicherer gesetzte Limit überschritten ist. Anstelle der Aussetzung kann AWT künftige, auch bereits bestätigte Lieferungen davon abhängig machen, dass der Kunde Vorauskasse leistet. AWT ist nicht zur Fortsetzung der Leistungen verpflichtet, wenn der Kunde zur Abwendung der Aussetzung keine angemessene Sicherheit bietet.
(5) AWT hat die Ware zur vereinbarten Lieferzeit an der in der schriftlichen Auftragsbestätigung bezeichneten Lieferanschrift, hilfsweise am Sitz der AWT in Schonungen/Deutschland zur Abholung durch den Kunden zur Verfügung zu stellen. Eine vorherige Benachrichtigung des Kunden über die Verfügbarkeit der Ware oder die Lieferung ist nicht erforderlich. Auch bei Verwendung von INCOTERMS ist AWT nicht verpflichtet, den Kunden von der Lieferung zu informieren. Die Vereinbarung von INCOTERMS der Gruppe F, C oder D oder von Klauseln „Lieferung frei ...“ oder ähnlicher Art hat lediglich eine abweichendeRegelung des Transports und der Transportkosten zur Folge. Es bleibt in diesem Fall im übrigen bei den in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen getroffenen Regelungen.
(6) Liegen keine konkreten Vorgaben des Kunden vor, bleibt die Wahl der Versandart AWT überlassen. Der Versand erfolgt für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Die Preis- und Leistungsgefahr geht auch bei Verwendung von INCOTERMS oder Klauseln wie „Lieferung frei ...“ oder ähnlicher Art und ohne dass es einer Anzeige von AWT bedarf spätestens auf den Kunden über, sobald mit der Verladung begonnen wird oder der Kunde seiner Pflicht zur Abnahme der Ware nicht nachkommt oder das Eigentum an der Ware auf den Kunden übergegangen ist. Die Verladung der Ware zählt zu den Pflichten des Kunden.
(7) AWT ist im Falle der Lieferung außerhalb von Deutschland nicht verpflichtet, nicht ausdrücklich vereinbarte Bescheinigungen oder Zertifikate beizubringen, für die Aus-, Durch- oder Einfuhr erforderliche Lizenzen, Genehmigungen oder sonstige Dokumente zu besorgen oder Zollabfertigungen zu erledigen. Dies gilt auch, wenn INCOTERMS oder Klauseln wie „Lieferung frei ...“ oder ähnlicher Art verwendet werden. AWT unterstützt den Kunden auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten aber bei der Beschaffung der vom Kunden schriftlich bezeichneten Dokumente.
(8) AWT ist im übrigen nicht verpflichtet, außerhalb Deutschlands anfallende Abgaben zu tragen, außerhalb Deutschlands geltende Maß- und Gewichtssysteme, Verpackungs-, Kennzeichnungs- oder Markierungsvorschriften oder Registrierungs- oder Zertifizierungspflichten zu beachten. AWT nimmt gelieferte Ware oder Verpackungsmaterial aufgrund abfallrechtlicher Bestimmungen vom Kunden oder von Dritten nicht zurück. Ungeachtet gesetzlicher Bestimmungen hat der Kunde die erneute Verwendung, stoffliche Verwertung oder sonst vorgeschriebene Entsorgung der von AWT an den Kunden gelieferten Ware sowie der Verpackung auf eigene Kosten zu betreiben oder anderweitig sicherzustellen.
§ 4 Leistungszeit, Leistungsverzögerung
(1) Lieferfristen bzw. Liefertermine ergeben sich aus den Vereinbarungen der Parteien. Von Mitarbeitern, Handelsvertretern oder sonstigen Vertriebsmittlern genannte Liefertermine oder Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind in der Auftragsbestätigung ausdrücklich schriftlich bestätigt worden.
(2) Die Einhaltung verbindlicher Lieferfristen und Liefertermine setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Parteien geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Leistungen, wie z. B. die Beschaffung von technischen Unterlagen oder Freigaben, rechtzeitig und ordnungsgemäß erbracht hat. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich die entsprechenden Lieferfristen bzw. –termine entsprechend. Lieferfristen bzw. –termine werden im übrigen verlängert, soweit Behinderungen durch Umstände aus dem Risikobereich des Kunden verursacht werden.
(3) Lieferfristen beginnen mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung von AWT. AWT ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit zu liefern. Bei Abrufaufträgen sind die Lieferungen spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei der AWT abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes ist die AWT berechtigt dem Besteller die noch nicht abgerufenen Mengen zuzusenden und zu berechnen
(4) Die Einhaltung von Lieferfristen bzw. –terminen steht im übrigen unter dem Vorbehalt, dass die Vorlieferanten und Kooperationspartner von AWT ihrerseits die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen. AWT ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn AWT von seinen Vorlieferanten trotz deren vertraglicher Verpflichtung deren Zulieferung nicht erhält. AWT wird den Kunden rechtzeitig über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit der Ware informieren und dem Kunden einen Zeitraum für die Nacherfüllung mitteilen. In diesem Fall ist AWT berechtigt, die vertraglichen Pflichten auch nach dem vereinbarten Termin zu erfüllen, es sei denn, dass die Nacherfüllung für den Kunden unzumutbar ist oder der Kunde dem Nacherfüllungsangebot innerhalb angemessener Frist widerspricht. AWT ist unter diesen Voraussetzungen auch zu mehreren Nacherfüllungsversuchen berechtigt. Im Falle der Nacherfüllung erstattet AWT die als Folge der Terminsüberschreitung nachweislich notwendige Mehraufwendungen des Kunden, soweit AWT nach den Regelungen gem. § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen für Schäden einzustehen hat.
§ 5 Preis und Zahlungsbedingungen
(1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, ist der Preis mit Erteilung der Rechnung zur Zahlung fällig und vom Kunden zu bezahlen. Der vereinbarte Preis ist in EURO ohne Abzug und spesen- und kostenfrei über das von AWT bezeichnete Bankinstitut zu überweisen. Verzugszinsen fallen in gesetzlicher Höhe an.
(2) Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentlichen Verpflichtungen, die gegenüber AWT oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung reduziert wird aus Gründen, die von AWT nicht zu vertreten sind.
(3) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind mit dem vereinbarten Preis alle AWT obliegenden Leistungen ausschließlich Verpackung, Transport und Versicherung abgegolten.
(4) Kaufpreis ist der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. Falls die Auftragsbestätigung keinen Preis nennt, gilt der in den aktuellen Preislisten der AWT enthaltene Preis, wie er zum Zeitpunkt der Bestellung gültig ist.
(5) AWT behält sich das Recht vor, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Lieferung den Warenpreis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen außerhalb der Kontrolle stehenden Preisentwicklung erforderlich ist (wie etwa Wechselkurs-schwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, deut-licher Anstieg von Material- oder Herstellungskosten).
(6) Die gesetzliche Umsatzsteuer wird gesondert berechnet und ist vom Kunden zusätzlich zu entrichten. Erfolgt die Lieferung ins Ausland, sichert der Kunde zu, dass alle Voraussetzungen für eine aus deutscher Sicht umsatzsteuerfreie Lieferung erfüllt werden. Soweit AWT nicht den Nachweis für die steuerfreie Ausfuhrlieferung erhält oder AWT wegen der Liefermodalitäten oder wegen Umständen aus der Sphäre des Kunden Umsatzsteuer zu entrichten hat, stellt der Kunde AWT ungeachtet weitergehender Ansprüche von AWT uneingeschränkt frei. Die Freistellung wird vom Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt und schließt auch den Ersatz der AWT entstehenden Aufwendungen ein.
(7) AWT kann eingehende Zahlungen nach freiem Ermessen auf die zur Zeit der Zahlung gegen den Kunden kraft eigenen oder abgetretenen Rechts bestehenden Ansprüche verrechnen. Dies gilt ungeachtet der Währung und ungeachtet gerichtlicher Zuständigkeiten.
(8) Gesetzliche Rechte des Kunden zur Aufrechnung gegen Ansprüche von AWT werden ausgeschlossen, es sei denn, dass der Gegenanspruch aus eigenem Recht des Kunden begründet und entweder rechtskräftig festgestellt oder fällig und unbestritten oder von AWT schriftlich anerkannt wurde.
(9) Gesetzliche Rechte des Kunden zur Zurückbehaltung der Zahlung bzw. zur Erhebung von Einreden oder Widerklagen werden ausgeschlossen, es sei denn, dass AWT aus demselben Vertragsverhältnis entspringende und fällige Pflichten trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
§ 6 Mängel
(1) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von AWT ist die Ware sachmangelhaft, wenn sie unter Berücksichtigung der Regelungen in § 2 Abs. 1 und Abs. 3 oder § 3 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nicht unerheblich von der in der schriftlichen Auftragsbestätigung vereinbarten Art, Mängel, Beschaffenheit oder Verwendungseignung oder mangels Vereinbarungen nicht unerheblich von der am Sitz von AWT üblichen Beschaffenheit abweicht oder ersichtlich nicht für die am Sitz der AWT gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Wenn die Ware nach den am Sitz der AWT geltenden Bestimmungen vertragswidrig ist, gilt sie gleichwohl als nicht vertragswidrig, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.
(2) Ohne Verzicht auf gesetzliche Ausschlüsse oder Einschränkungen der Verantwortlichkeit von AWT ist die Ware rechtsmangelhaft, wenn sie zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei von durchsetzbaren Rechten oder Ansprüchen Dritter ist. Ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse begründen auf gewerblichem oder anderem geistigen Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter einen Rechtsmangel nur, soweit die Rechte in Deutschland registriert und veröffentlicht sind. Ungeachtet der in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist die Ware nicht rechtsmangelhaft, soweit die am Sitz des Kunden geltenden rechtlichen Vorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.
(3) Soweit in der schriftlichen Auftragsbestätigung nicht eine ausdrückliche gegenteilige Aussage enthalten ist, ist AWT insbesondere nicht dafür verantwortlich, dass die Ware für eine andere als die gewöhnliche Verwendung geeignet ist oder weitergehende Erwartungen des Kunden erfüllt oder den rechtlichen Vorschriften außerhalb von Deutschland, etwa im Land des Kunden, entspricht. AWT ist auch nicht für die Ergebnisse aus der Verarbeitung der Ware mit anderen Materialien verantwortlich; der Kunde ist vielmehr verpflichtet, sich Gewissheit über die Eignung der Ware zur Verarbeitung mit bestimmten Materialien bzw. zur Verarbeitung aufgrund bestimmter Techniken vor Aufnahme der Verarbeitung zu verschaffen. AWT haftet nicht für Sachmängel, die nach dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs eintreten. Soweit der Kunde ohne Einverständnis von AWT selbst oder durch Dritte Versuche zur Beseitigung von Sachmängeln unternimmt, wird AWT von der Verpflichtung zur Gewährleistung frei, es sei denn, dass diese sachgemäß ausgeführt werden. Eine eigenmächtige Manipulation an der gelieferten Ware, auch Entfernen oder Verändern von Markierungen, durch den Käufer oder durch Dritte entbindet AWT von jeder Gewährleistung.
(4) Garantien oder Zusicherungen müssen auch im Falle von Folgegeschäften stets in der schriftlichen Auftragsbestätigung als solche besonders ausgewiesen sein. Schlagwortartige Bezeichnungen, die Bezugnahme auf allgemein anerkannte Normen, die Verwendung von Waren- oder Gütezeichen oder die Vorlage von Mustern oder Proben begründen für sich allein nicht die Übernahme einer Garantie oder Zusicherung. Mitarbeiter sowie Handelsvertreter von AWT sind nicht berechtigt, Garantien oder Zusicherungen zu erklären oder Abgaben zur besonderen Verwendbarkeit oder zur Wirtschaftlichkeit der Ware zu machen.
(5) Der Kunde hat jede einzelne Lieferung zum Zeitpunkt der Lieferung unverzüglich und in jeder Hinsicht auf erkennbare sowie auf typische Abweichungen qualitativer, quantitativer und sonstiger Art zu untersuchen und die Abweichungen unverzüglich schriftlich unter genauer Bezeichnung der Art und des Umfangs unmittelbar an AWT mitzuteilen; anderenfalls gilt die Lieferung als genehmigt. Die Mitarbeiter sowie die Handelsvertreter von AWT sind nicht berechtigt, mündliche Mängelrügen entgegenzunehmen oder Erklärungen zur Gewährleistung abzugeben.
(6) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, steht dem Kunden das Recht zur Nacherfüllung zu. Der Kunde hat AWT dazu eine angemessene Frist zu setzen. AWT trägt die für die Nacherfüllung anfallenden angemessenen Aufwendungen insoweit, als diese sich nicht infolge eines Ortswechels oder der Veränderung sonstiger vermeidbarer Umstände erhöhen, die nach Kenntnis bzw. Kennenmüssen des Mangels durch den Kunden eingetreten sind und AWT nach den Regelungen in § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen für Schäden einzustehen hat.
(7) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, ist sie nicht innerhalb angemessener Frist vorgenommen worden oder ist sie unmöglich, ist der Kunde nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt, den Preis zu mindern oder nach Fristsetzung und Ablehnungsandrohung binnen einer Ausschlussfrist von 4 Wochen nach Fristablauf von dem Vertrag zurückzutreten.
(8) Schadensersatz wegen Lieferung mangelhafter Ware ist ausgeschlossen, wenn der Mangel nicht erheblich ist. Der Kunde ist in erster Linie zur Wahrnehmung von Nacherfüllungsangeboten bzw. nach Maßgabe der vorste- henden Regelungen zur Wahrnehmung der dort geregelten Rechtsbehelfe verpflichtet und kann Schadensersatz nur wegen verbleibender Nachteile, in keinem Fall jedoch anstelle dieser anderen Rechtsbehelfe verlangen. Die Haftung auf Schadensersatz ist darüber hinaus nach Maßgabe der Regelungen des § 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen begrenzt.
(9) Jegliche Ansprüche des Kunden wegen Lieferung mangelhafter Ware verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Unberührt bleiben Ansprüche auf Schadensersatz wegen Vorsatzes.
§ 7 Rücktritt
(1) Unbeschadet der in § 6 Abs. 6 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vorgesehenen Rechtsbehelfe ist der Kunde unter Beachtung der maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt, wenn AWT die ihr obliegenden Leistungen unmöglich geworden sind, AWT mit der Erfüllung vertraglicher Hauptpflichten in Verzug geraten ist oder durch diesen Vertrag begründete Pflichten in sonstiger Weise wesentlich verletzt hat und der Verzug oder die Pflichtverletzung von AWT gem. § 8 Abs. 2 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zu vertreten ist. Für den Verzugseintritt bedarf es ohne Verzicht auf weitergehende gesetzliche Erfordernisse stets, dass auch im Falle kalendermäßig bestimmter Leistungszeit eine gesonderte, nach Fälligkeit unmittelbar an AWT gerichtete schriftliche Aufforderung erfolgt, die Leistungshandlung binnen angemessener Frist vorzunehmen.
(2) Unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte ist AWT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde der Geltung dieser Allgemeinen Lieferbedingungen widerspricht, wenn die Besonderen Bestimmungen des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 474 ff. BGB) zur Anwendung kommen, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt wird, wenn der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes wesentliche Verpflichtungen, die gegenüber AWT oder gegenüber Dritten fällig sind, nicht nachkommt, wenn der Kunde nicht zutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit macht, wenn die von einem Kreditversicherer zugesagte Deckung aus Gründen reduziert wird, die von AWT nicht zu vertreten sind, wenn AWT unverschuldet selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird oder wenn AWT die Erfüllung ihrer Leistungsverpflichtungen aus sonstigen Gründen nicht mit Mitteln möglich ist, die unter Berücksichtigung der eigenen und der bei Vertragsschluss erkennbaren berechtigten Belange des Kunden sowie insbesondere der vereinbarten Gegenleistung zumutbar sind.
§ 8 Schadensersatz
(1) Auf Schadensersatz – gleich aus welchen Rechtsgründen auch immer – haftet AWT nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen in Abs. 2 bis 7, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatz wegen vorsätzlichen Handelns, wegen arglistigem Verschweigen eines Mangels, wegen Übernahme einer Garantie, wegen gesetzlich zwingender Produkthaftung oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(2) AWT haftet nur bei schuldhafter Verletzung wesentlicher und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung sonstiger dem Kunden gegenüber obliegenden Pflichten.
(3) Haftet AWT, wird Schadensersatz für den nachgewiesenen Schaden des Kunden in dem Umfang geleistet, wie er im Hinblick auf Schadenseintritt und Schadenshöhe für AWT bei Vertragsschluss als Folge der Pflichtverletzung voraussehbar und für den Kunden nicht abwendbar war. Es gelten die Grenzen nach § 8 Abs. 4 dieser Allgemeinen Liefer-bedingungen. Auf besondere Risiken, atypische Schadens-möglichkeiten und Schadenshöhen hat der Kunde AWT vor Vertragsschluss schriftlich hinzuweisen.
(4) AWT haftet nicht für entgangenen Gewinn und ideelle Beeinträchtigungen. Im übrigen ist die Höhe des Schadensersatzes wegen Verzugs für jede volle Verspätungswoche auf 0,5 %, maximal 5 % und wegen anderer Pflichtverletzungen auf 200 % des Werts des nicht vertragsgemäßen Leistungsteils begrenzt. Die Regelungen dieses Absatzes gelten nicht bei grobem Verschulden der Organe oder leitender Angestellter oder im Falle vorsätzlicher Pflichtverletzung der Erfüllungsgehilfen von AWT.
(5) Schadensersatz statt der Leistung kann der Kunde ungeachtet der Einhaltung der gesetzlichen und der in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen vorgesehenen Bestimmungen nur verlangen, wenn er innerhalb angemessener Frist nach Fälligkeit die Ablehnung der Leistung angedroht und bei gleichwohl ausbleibender Leistung diese gegenüber AWT innerhalb angemessener Frist nach Ablehnungsandrohung endgültig abgelehnt hat.
(6) AWT ist wegen der Verletzung der dem Kunden gegenüber obliegenden vertraglichen Pflichten ausschließlich nach den Bestimmungen dieser Allgemeinen Lieferbedingungen zu Schadensersatz verpflichtet. Jeder Rückgriff auf konkurrierende Anspruchsgrundlagen, insbesondere auchnichtvertraglicher Art ist ausgeschlossen. Gleichermaßen ausgeschlossen ist es, die Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen von AWT persönlich wegen der Verletzung AWT obliegender vertraglicher Pflichten in Anspruch zu nehmen.
(7) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Ansprüche des Kunden auf Aufwendungsersatz.
(8) Der Kunde ist verpflichtet, in den geschäftlichen Beziehungen mit seinen Abnehmern seine Haftung für Schadensersatz dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des rechtlich Möglichen sowie des in der Branche Üblichen zu beschränken.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zum vollständigen Ausgleich aller, aus welchem Rechtsgrund auch immer entstandenen Forderungen einschließlich der erst künftig fällig werdenden Haupt- und Nebenforderungen der AWT gegen den Kunden bleibt die gelieferte Ware Eigentum der AWT. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt für den jeweiligen Saldo.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Auf Aufforderung der AWT hat der Kunde die Ware auf eigene Kosten getrennt zu lagern bzw. deutlich sichtbar als Eigentum der AWT zu kennzeichnen und alle Maßnahmen zu treffen, die zu einer umfassenden Sicherstellung der Eigentumgsrechte der AWT geboten sind. Die gegen die Versicherung erwachsenen Ansprüche tritt der Kunde hiermit sicherungshalber in voller Höhe unwiderruflich an AWT ab. AWT nimmt die Abtretung hiermit an.
(3) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts haben Mitarbeiter der AWT zu den üblichen Geschäftszeiten jederzeit ein Zugangsrecht zu den unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren.
(4) Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung nur gestattet, wenn der Kunde sich nicht in Zahlungsverzug befindet und die Zahlung des Abnehmers an den Kunden nicht vor dem Termin fällig wird, zu dem der Kunde den Preis an AWT zu zahlen hat. Andere Verfügungen wie z. B. Sicherungsübereignung oder Verpfändung sind dem Kunden nicht gestattet. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde mit allen Nebenrechten bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang unwiderruflich an AWT ab. Stellt der Kunde die Forderungen aus einer weiteren Veräußerung in ein Kontokorrentverhältnis ein, tritt er die sich nach der Saldierung ergebenden Kontokorrentforderungen hiermit ebenfalls sicherungshalber und in voller Höhe unwiderruflich an AWT ab. AWT nimmt die Abtretung an.
(5) AWT ermächtigt den Kunden widerruflich, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch für AWT einzuziehen, solange sich der Kunde nicht in Zahlungsverzug befindet. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese Forderungen an Dritte abzutreten. Eingehende Zahlungen wird der Kunde gesondert führen und ungeachtet ihm eingeräumter weitergehender Zahlungsziele unverzüglich weiterleiten, bis die gesicherten Forderungen von AWT vollständig ausgeglichen sind. Erfolgt die Zahlung durch Überweisung an das Kreditinstitut des Kunden, tritt der Kunde hiermit unwiderruflich die ihm gegen sein Kreditinstitut zustehenden Forderungen an AWT ab. Erhält der Kunde Wechsel zur Begleichung der Forderungen gegen Dritte, tritt er hiermit unwiderruflich die ihm im Falle der Diskontierung des Wechels gegen das Kreditinstitut zustehenden Forderungen an AWT ab. AWT nimmt die Abtretung an.
(6) Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für AWT als Hersteller i. S. d. § 950 BGB. Verbindlichkeiten entstehen AWT hieraus nicht. Wird die von AWT gelieferte Ware mit anderen Gegenständen in der Weise vermischt, vermengt oder verbunden, dass das Eigentum von AWT kraft Gesetzes erlischt, so überträgt der Kunde schon jetzt seine Eigentums- oder Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand auf AWT und verwahrt ihn unentgeltlich und treuhänderisch für AWT.
(7) Befindet sich noch nicht vollständig bezahlte, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware in Gewahrsam des Kunden, wird AWT auf Verlangen des Kunden Ware freigeben, soweit der Rechnungswert der Ware die Summe der offenen Forderungen um mehr als 20 % übersteigt und an der Ware keine Absonderungsrechte zugunsten von AWT bestehen. Entsprechendes gilt, soweit an die Stelle der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware Ansprüche gegen Dritte getreten sind und diese von AWT im eigenen Namen geltend gemacht werden. Im übrigen wird AWT auf Verlangen des Kunden Sicherheiten freigeben, soweit der Marktpreis der Sicherheiten die Summe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % zuzüglich der bei der Verwertung anfallenden Umsatzsteuer übersteigt.
(8) Befindet sich unter Eigentumsvorbehalt stehende, noch nicht vollständig bezahlte Ware in Gewahrsam des Kunden und wird die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder kommt der Kunde ohne Darlegung eines rechtfertigenden Grundes seinen gegenüber AWT oder Dritten bestehenden fälligen Verpflichtungen nicht nach, kann AWT dem Kunden das Recht zum Besitz entziehen und die Ware ohne Vertragsrücktritt herausverlangen. Wählt der Insolvenzverwalter für sich Vertragserfüllung und bezahlt den Preis, ist AWT nicht berechtigt, die Herausgabe zu verlangen.
(9) Im Falle des Vertragsrücktritts ist AWT berechtigt, die Ware freihändig zu veräußern und sich aus dem Erlös zu befriedigen. Der Kunde ist ungeachtet sonstiger AWT zustehender Rechte verpflichtet, an AWT die Aufwendungen des Vertragsabschlusses, der bisherigen Vertragsabwicklung und der Vertragsauflösung sowie die Kosten der Rückholung der Ware zu ersetzen und für jeden angefangenen Monat seit Gefahrübergang ein Nutzungsentgelt in Höhe von 2 % des Warenwerts zu zahlen.
§ 10 Sonstige Regelungen
(1) Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenhändigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schriftform ebenso wie sonstige Textformen, ohne dass der Abschluss der Erklärung besonders kenntlich zu machen ist.
(2) Die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Kunden werden von AWT im Sinne datenschutzrechtlicher Bestimmungen verarbeitet.
(3) Stellt AWT in körperlicher oder elektronischer Form Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstige Unterlagen oder Software zur Verfügung, so behält sich AWT alle Eigentums-, Urheber-, sonstigen gewerblichen Schutzrechte sowie Rechte aus Know-how vor. Sie sind Dritten gegenüber geheimzuhalten und dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.
(4) Werden von Dritten aufgrund von Produkthaftpflicht- oder ähnlichen Bestimmungen gegen AWT Ansprüche erhoben, so stellt der Kunde AWT uneingeschränkt von allen Ansprüchen Dritter frei, soweit die Haftung auf Umstände gestützt wird, die durch den Kunden oder sonstige Dritte ohne ausdrückliche und schriftliche Zustimmung von AWT gesetzt wurden. Die Freistellung schließt insbesondere auch den Ersatz der AWT entstehenden Aufwendungen ein und wird von dem Kunden unter Verzicht auf weitere Voraussetzungen oder sonstige Einwände, insbesondere unter Verzicht auf die Einhaltung von Überwachungs- und Rückrufpflichten sowie unter Verzicht auf den Einwand der Verjährung zugesagt.
(5) Ungeachtet weitergehender gesetzlicher Regelungen endet die Verjährungshemmung auch, wenn die hemmenden Verhandlungen über 4 Wochen nicht in der Sache fortgeführt werden. Ein Neubeginn der Verjährung von Ansprüchen des Kunden bedarf in jedem Fall einer ausdrücklichen, schriftlichen Bestätigung von AWT.
§ 11 Rechtswahl, Gerichtsstand
(1) Leistungs-, Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Rechtsbeziehungen von AWT mit dem Kunden ist Schonungen/Deutschland. Diese Regelung gilt auch, wenn AWT für den Kunden Leistungen an einem anderen Ort ausführt oder erbrachte Leistungen rückab-zuwickeln sind. Absprachen zur Kostentragung beinhalten keine Änderung der vorstehenden Erfüllungsortregel.
(2) Für die vertraglichen und außervertraglichen Rechtsbe-ziehungen mit dem Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen AWT und Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist der Geschäftssitz von AWT in Schonungen/Deutschland. AWT hat jedoch das Recht, Klage gegen den Kunden auch an dessen gesetzlichem Gerichtsstand anhängig zu machen.
(4) Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen unwirksam oder teilunwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich in diesem Fall, anstatt der fehlenden Bestimmung unverzüglich eine gültige Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit diesem Vertrag verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommt. Bis zu dieser Vereinbarung soll eine angemessene Regelung gelten, die den Vorstellungen der Vertragspartner und dem Sinn und Zweck der Vereinbarung am nächsten kommt. Entsprechend ist zu verfahren, wenn der Vertrag rechtliche oder tatsächliche Lücken aufweist.
AWT GmbH
Stand: 01. September 2011